Satzung

§1 Grundsätze
§2 Mitgliedschaft
§3 Organe
§4 Der Ortskongress
§5 Der Ortsvorstand
§6 Satzungsänderungen
§7 Finanzen
§8 Auflösung
§9 Inkrafttreten

 

§1 Grundsätze
(1) Die Jungen Liberalen Neuss sind eine Untergliederung des Kreisverbandes „Junge Liberale Rhein-Kreis Neuss“. Der Kreisverband ist eine Untergliederung des Landesverbandes „Junge Liberale Nordrhein-Westfalen e.V.“.
(2) Die Jungen Liberalen sind eine selbstständige politische Jugendorganisation, in der sich junge Liberale in der Freien Demokratischen Partei zusammengeschlossen haben mit dem Ziel, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und in die Praxis umzusetzen.
(3) Die Jungen Liberalen setzen sich zum Ziel, die größtmögliche Freiheit des Einzelnen zu schaffen, ohne dass diese jedoch die Freiheit der anderen beeinträchtigt. Sie verstehen sich insbesondere als Interessenvertretung der Jugend.

§2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied im Ortsverband der Jungen Liberalen ist, wer Mitglied des Landesverbandes ist und seinen Erstwohnsitz in Neuss hat. Davon muss auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds abgewichen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sich der durch das Mitglied als zuständig benannte Ortsverband mit dem eigentlich zuständigen Ortsverband ins Benehmen setzt. Existiert kein nordrheinwestfälischer Ortsverband so ersetzt dessen Entscheidung der Kreisvorstand.
(2) Mitglied im Ortsverband der Jungen Liberalen kann jeder werden, der mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer politisch konkurrierenden Organisation ist und die Grundsätze und Satzungen des Verbandes anerkennt.
(3) Das aktive und passive Wahlrecht ist an eine vollständige Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder eine Dokumentierung der persönlichen Zahlungsunfähigkeit beim Ortsschatzmeister gebunden. Dies hat bis spätestens zum Tage des Ortskongresses vor Beginn der Wahlen erfolgt zu sein.
(4) Die Mitgliedschaft muss in schriftlicher Form beim Ortsverband, Kreisverband oder beim Landesverband beantragt werden. Der Antrag wird durch den Ortsvorstand, den Kreisvorstand oder den Landesvorstand angenommen. Die Aufnahme in Kreis- und Landesverband wird erst wirksam, sobald das Mitglied darüber durch den Landesvorstand schriftlich benachrichtigt wurde. Erfolgt eine solche Benachrichtigung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Aufnahmeantrags beim Landesverband, so gilt das Mitglied als aufgenommen.
(5) Die Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen endet
– durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem zuständigen Ortsverband oder dem Landesvorstand erklärt werden muss,
– durch Beitritt in eine politisch konkurrierende Organisation,
– mit Vollendung des 35. Lebensjahres unter Berücksichtigung des Satzes 2,
– durch Ausschluss.
Bekleidet ein Mitglied zum 35. Lebensjahr ein Amt bei den Jungen Liberalen, so endet die Mitgliedschaft mit Ablauf der Amtsperiode.
(6) Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes verstößt, absichtlich das Ansehen der Jungen Liberalen schwerwiegend und nachhaltig schädigt oder mindestens die für ein Jahr fälligen Beiträge trotz Mahnung nicht bezahlt hat. Über einen Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht, in Fällen schuldhaft unterlassener Beitragszahlungen der Ortsvorstand.
(7) Ehrenmitgliedschaft:
1. Ehrenmitglied kann jede Person werden, die nicht Mitglied einer konkurrierenden Organisation ist, die Altersgrenze von 35 Jahren überschritten hat und sich in besonderer Weise um die Jungen Liberalen verdient gemacht hat.
2. Jedes Mitglied der Jungen Liberalen darf dem Ortskongress vorschlagen, eine Person als Ehrenmitglied aufzunehmen. Dabei muss jede zur Ehrenmitgliedschaft vorgeschlagene Person von ihrer Nominierung und der späteren Wahl unterrichtet werden. Der Ortskongress entscheidet dann in geheimer Wahl
mit einfacher Mehrheit.
(8) Die Ehrenmitgliedschaft ist frei von Beitragszahlungen oder sonstigen Pflichten. Jedes Ehrenmitglied wird zu allen öffentlichen Veranstaltungen der Jungen Liberalen eingeladen, besitzt jedoch kein Stimmrecht.
(9) Die Ehrenmitgliedschaft endet nur durch Verzicht oder Aberkennung.

§3 Organe
Die Organe des Ortsverbandes sind:
1. der Ortskongress
2. der Ortsvorstand

§4 Ortskongress
(1) Der Ortskongress ist das oberste Beschlussorgan des Ortsverbandes. Er hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben:
1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes und des politischen Rechenschaftsberichts des Ortsvorstands
2. Wahl, Abberufung und Entlastung des Ortsvorstands
3. Wahl zweier Kassenprüfer
4. Umgliederung des Ortsverbandes
5. Änderung der Satzung oder der Beitragsordnung
6. Auflösung des Ortsverbandes
(2) Der Ortskongress ist die Mitgliederversammlung des Ortsverbandes. Stimm- und redeberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, die vor oder auf dem Ortskongress, spätestens jedoch bis zum Beginn der Wahlen ihre Mitgliedsbeiträge an den Ortsverband bezahlt oder die persönliche Zahlungsunfähigkeit beim Ortsschatzmeister dokumentiert haben.
(3) Der Ortskongress findet mindestens einmal jährlich statt. Seine Einberufung beschließt der Ortsvorstand. Darüber hinaus muss er binnen eines Monats eingeladen werden auf Antrag von mindestens einem Drittel aller Mitglieder des Ortsverbandes der Jungen Liberalen Neuss oder auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern.
(4) Der Ortskongress wird mit einer Frist von zwei Wochen vom Ortsvorsitzenden durch schriftliche oder elektronische Einladung unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als 50 % der zu Beginn anwesenden Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag hin durch das Tagungspräsidium festgestellt.
Antragsberechtigt sind hierbei alle Mitglieder des Ortsverbandes der Jungen Liberalen Neuss.
(5) Anträge müssen zu Beginn des Kongresses vorliegen. Ausgenommen davon sind Änderungsanträge. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder, der Ortsvorstand sowie die vom Ortsvorstand eingesetzten Arbeitskreise.
(6) Zu Beginn des Ortskongresses wird ein Tagungspräsidium gewählt. Es besteht aus einem Tagungspräsidenten und einem Protokollführer.
(7) Das Protokoll des Ortskongresses wird vom Tagungspräsidenten und Protokollführer unterzeichnet. Es ist innerhalb eines Monats vom Ortsvorstand zu genehmigen und dem Kreisverband sowie dem Landesverband zur Kenntnis zu bringen.
(8) Wahlen und Satzungsänderungen können nur durchgeführt werden, wenn sie mit der Einladung angekündigt wurden.
(9) Bei Wahlen und Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung oder die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt. Wahlen zum Ortsvorstand sind geheim. Andere Wahlen und Abstimmungen sind offen, sofern kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht und geheime Wahl beantragt.
(10) Wenn der Ortskongress oder die Satzung nichts anderes beschließt, gilt die jeweils gültige Geschäftsordnung des Bundeskongresses der
Jungen Liberalen

§5 Der Ortsvorstand
(1) Der Ortsvorstand besteht aus:
1. dem/der Ortsvorsitzenden
2. einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem/der Schatzmeister(in)
4. Bis zu vier Beisitzern/Beisitzerinnen
(2) Der Ortsvorstand tagt mindestens einmal in einem Quartal des Jahres. Er wird von der/dem Vorsitzenden mit einer Frist von 5 Tagen unter Vorschlag einer vorläufigen Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einberufen. Auch muss eine Einberufung auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern zeitnah geschehen.
(3) Der Ortsvorstand tagt verbandsöffentlich. Die Öffentlichkeit kann bei Bedarf auf Antrag eines Vorstandsmitglieds mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden. Außerordentliche Sitzungen können direkt als nicht-öffentlich einberufen werden, wenn der Ortsvorstand dies beschließt. Der Beschluss hierzu erfolgt in schriftlicher Absprache, wobei auch die Form des Email-Schriftverkehrs genutzt werden kann. Der Ausschluss der Öffentlichkeit muss mit der Einladung angekündigt werden.
(4) Die/Der Ortsvorsitzende ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie/Er vertritt den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich. Im Falle ihrer/seiner Verhinderung tritt an ihre/seine Stelle ihr(e)/sein(e) Stellvertreter(in) Der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.
(5) Der Ortsvorstand führt die Beschlüsse des Ortskongresses aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben. Er entscheidet über die an ihn verwiesenen und an ihn gerichteten Anträge. Seine Arbeitsweise regelt er selbst.
(6) Am Ende der Amtsperiode legt der Ortsvorstand gegenüber dem Ortskongress Rechenschaft ab.
(7) Der Ortsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(8) Der Ortsvorstand ist gewählt für die Dauer eines Jahres.
(9) Die Abwahl eines Ortsvorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtsperiode kann nur auf einem ordnungsgemäß einberufenen Ortskongress durch konstruktives Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit der dort anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
Der Antrag dazu ist von einem Viertel aller Mitglieder zu unterzeichnen und in der Weise zu stellen, dass dem Ortskongress ein namentlich bekannter Kandidat als Nachfolger zur Wahl vorgeschlagen wird. Ein Nachfolger ist nur dann gewählt, wenn er die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Ortskongresses auf sich vereinigt.

§6 Satzungsänderungen
(1) Für in dieser Satzung nicht geklärte Sachverhalte gilt die Satzung des Kreisverbandes der Jungen Liberalen Rhein-Kreis Neuss sinngemäß.
(2) Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller auf dem Ortskongress anwesenden Stimmberechtigten. Sie können nur dann beschlossen werden, wenn die entsprechenden Änderungsanträge den Mitgliedern der Jungen Liberalen Neuss zusammen mit der Einladung zugegangen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

§7 Finanzen
(1) Der Ortsverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Gelder und sonstige Einnahmen.
(2) Die Mitglieder führen ihre Mitgliedsbeiträge an den Ortsverband ab. Über die Höhe der Beiträge entscheidet der Ortskongress.
(3) Der Schatzmeister ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse hinsichtlich der Finanzen befolgt werden. Er hat insbesondere für sichere
Belegung sowie für ordnungsgemäße Buch- und Belegprüfung Sorge zu tragen. (Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der Kassenprüfer jederzeit Einblick in die Unterlagen zu gewähren, soweit der Kassenprüfer dies für erforderlich hält.)
(4) Der Ortsverband ist verpflichtet, die Anteile an den Mitgliedsbeiträgen entsprechend der Beschlüsse der Bezirks und Landeskongresse an
die jeweiligen Ebenen abzuführen.
(5) Der Schatzmeister gibt auf dem Kongress jährlich einen Kassenbericht (daran schließt sich ein Kassenprüfungsbericht über die sachliche
und formale Prüfung der Kassenführung durch die Kassenprüfer).

§8 Auflösung
(1) Der Ortsverband der Jungen Liberalen Neuss kann nur auf einem ordnungsgemäß einberufenen Ortskongress aufgelöst werden, wenn der entsprechende Antrag vier Wochen vorher allen Mitgliedern zugegangen ist und sowohl drei Viertel der erschienenen Mitglieder des Ortskongresses als auch mindestens die Hälfte aller Mitglieder der Auflösung zugestimmt haben.
(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen der Jungen Liberalen Neuss an den Kreisverband Rhein-Kreis Neuss der Jungen Liberalen.

§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde auf dem ordentlichen Ortskongress am 27.05.2018 in Neuss beschlossen.